Bußgelder bei Verstoß gegen Eich- und Anzeigepflicht
Der Gesetzgeber schreibt ganz klar vor, dass medizinische Personenwaagen, die zu diagnostischen, therapeutischen oder insgesamt heilkundlichen Zwecken genutzt werden, geeicht sein müssen. Darüber hinaus muss die Neuanschaffung einer geeichten Waage gemeldet werden. Welche Angaben dabei über die Waage gemacht werden müssen, entnehmen Sie der nebenstehenden Infografik.
Viele Hersteller medizinischer Personenwaagen, wie z. B. Seca, bieten Serviceleistungen rund um die Registrierung der neu erworbenen Waage und um die Nacheichung bereits vorhandener Waagen an. Dadurch kann man sichergehen, dass alle Vorschriften und Fristen auch wirklich eingehalten werden.
Bei eichpflichtigen Geräten gilt laut §1 Abs. 2 Nr. 3 der Mess- und Eichverordnung eine gesetzliche Verpflichtung zur Eichung. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Für anzeigepflichtige Geräte besteht gemäß §32 MessEG die Pflicht zur Anzeige. Ein Verstoß dagegen kann ein Bußgeld von bis zu 20.000 € nach sich ziehen.