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Eichpflicht und Anzeigepflicht für medizinische Waagen

Personenwaagen, die in der Heilkunde zum Einsatz kommen, müssen sowohl geeicht als auch registriert sein. In dieser Themenwelt haben wir Ihnen die wichtigsten Fakten rund um das Thema Eichung zusammengestellt.

Zuverlässige Messergebnisse mit geeichten Waagen 


Als Eichung wird die Prüfung eines Messgerätes hinsichtlich der Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften bezeichnet. Insbesondere die Eichfehlergrenzen sind von entscheidender Bedeutung.

Im Gesundheitswesen kommen Personenwaagen der Eichklasse III zum Einsatz, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Mess- und Eichverordnung über eine Ersteichung verfügen müssen.

Wird stattdessen eine ungeeichte Waage zur Gewichtsbestimmung im Rahmen der Diagnostik verwendet, drohen hohe Bußgelder. Ärzte, Kliniken und Pflegeheime sollten deswegen unbedingt darauf achten, sich eine geeichte Waage der Eichklasse III anzuschaffen, wenn sie eine neue medizinische Waage benötigen.

Darüber hinaus gibt es seit dem 1. Januar 2015 eine Anzeigepflicht für alle neu angeschafften medizinischen Waagen. Bis spätestens 6 Wochen nach der Erstnutzung muss der Praxisinhaber die neue Waage registrieren lassen, anderenfalls droht ein empfindliches Bußgeld.  

Bußgelder bei Verstoß gegen Eich- und Anzeigepflicht 

Der Gesetzgeber schreibt ganz klar vor, dass medizinische Personenwaagen, die zu diagnostischen, therapeutischen oder insgesamt heilkundlichen Zwecken genutzt werden, geeicht sein müssen. Darüber hinaus muss die Neuanschaffung einer geeichten Waage gemeldet werden. Welche Angaben dabei über die Waage gemacht werden müssen, entnehmen Sie der nebenstehenden Infografik. 

Viele Hersteller medizinischer Personenwaagen, wie z. B. Seca, bieten Serviceleistungen rund um die Registrierung der neu erworbenen Waage und um die Nacheichung bereits vorhandener Waagen an. Dadurch kann man sichergehen, dass alle Vorschriften und Fristen auch wirklich eingehalten werden.


Bei eichpflichtigen Geräten gilt laut §1 Abs. 2 Nr. 3 der Mess- und Eichverordnung eine gesetzliche Verpflichtung zur Eichung. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Für anzeigepflichtige Geräte besteht gemäß §32 MessEG die Pflicht zur Anzeige. Ein Verstoß dagegen kann ein Bußgeld von bis zu 20.000 € nach sich ziehen.

Nacheichung - für wen und wann?

Wie bei den meisten Prüfverfahren gibt es auch bei der Eichung eine Wiederholungsprüfung - die so genannte Nacheichung. Während Krankenhäuser, Dialysestationen, Rehakliniken und Gesundheitsämter ihre Personenwaagen regelmäßig nacheichen lassen müssen, gilt die Eichung für Waagen, die in Arztpraxen oder bei Arbeitsmedizinern zum Einsatz kommen, unbegrenzt. Eine Ausnahme bilden hier die Babywaagen, die auch in Arztpraxen regelmäßig nachgeeicht werden müssen. 

Die Nacheichung muss bei Personenwaagen, die nicht in Arztpraxen verwendet werden sowie bei Säuglingswaagen alle 4 Jahre erfolgen. Wichtig ist, die Nacheichung rechtzeitig beim zuständigen Eichamt zu beantragen. Mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichdauer muss der Antrag gestellt werden, um sicherzustellen, dass die Waage rechtzeitig nachgeeicht wird. Da die Eichung immer für das gesamte Kalenderjahr gilt, muss der Antrag somit am besten noch vor Mitte Oktober gestellt werden. Wird der Antrag auf Nacheichung zu spät gestellt, darf die Waage nur noch mit Sondererlaubnis bis zum Eichtermin verwendet werden. In der Regel ist solch eine Sondergenehmigung kostenpflichtig.